Rechtsprechung
   BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99   

Schächten [BVerfG]

Schutz der Berufsfreiheit von Ausländern (für die Art. 12 GG nicht gilt) aus Art. 2 GG;

Art. 4 GG: § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist so auszulegen, daß muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können;

(Hinweis: durch Änderung von Art. 20a GG zum 1.8.02 ist der Tierschutz ausdrücklich in das GG Grundgesetz aufgenommen worden)

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (7)

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  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Schächterlaubnis für muslimischen Metzger

  • rp-online.de (Pressemeldung)

    Karlsruhe lockert Verbot von 1995: Urteil: Moslems dürfen ohne Betäubung schlachten

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Schächterlaubnis für muslimischen Metzger durch Religionsfreiheit geboten


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • lifeandlaw.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in den Verfahren " Schächten" und "Sonntagsöffnung für Apotheken"

Besprechungen u.ä. (3)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Schächten: Tierschutz und Bekenntnisfreiheit (Dr. Johannes Rux; ZAR 2002, S. S. 152-154)

  • kj-online.de , S. 97 (Entscheidungsbesprechung)

    Schächten als Konkurrenzproblem? (Rico Faller; Kritische Justiz 2002, 227)

  • jurawelt.com (Entscheidungsbesprechung)

    § 4a I, II Nr. 2 TierSchG; Art. 2 I, Art. 3 I, III, Art. 4 I, II, 12 I GG
    Grundsätzliches Schächtverbot weitgehend aufgehoben (Dr. Rolf Schmidt)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 104, 337
  • NJW 2002, 663
  • DÖV 2002, 383
  • DVBl 2002, 328
  • NVwZ 2002, 335
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Wird zitiert von ... (79)  

  • VGH Hessen, 24.11.2004 - 11 UE 317/03  

    Ausnahmegenehmigung zum Schächten

    Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - ist nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20a Grundgesetz im Hinblick auf die Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz entfallen.

    Der Kläger habe auch auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass er die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötige, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetze.

    Soweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - (BVerfGE 104, 337) es für ausreichend hält, "dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt", hält sich der Senat nach der Einbeziehung der "Tiere" in Art. 20 a GG durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) nicht mehr an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden.

    Da das Schächten für den Kläger auch Ausdruck einer religiösen Grundhaltung ist, die für ihn als gläubigen sunnitischen Muslimen die Verpflichtung einschließt, die Schächtung nach den von ihm als bindend empfundenen Regeln seiner Religion vorzunehmen, ist dem verfassungsrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz der Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt wird (BVerfG, U. v. 15.1.2002 - 1 BvR 1783/99 -, a. a. O.).

    Es kommt vielmehr auf die innerhalb einer solchen Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft an ( BVerfG, U. v. 15.1.2002 - 1 BvR 1783/99 -, a.a.O.).

    Der Staat hat das Selbstverständnis der maßgeblichen Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen und sich einer Bewertung von Glaubenserkenntnissen zu enthalten (BVerfG, U. v. 15.1.2002 - 1 BvR 1783/99, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäss in seinem oben genannten Urteil festgestellt, dass bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen ist, dass die Belange des Tierschutzes soweit wie möglich gewahrt werden (BVerfG, U. v. 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, a. a. O. 355).

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05  

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

    Das Bundesverfassungsgericht hob durch Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - (BVerfGE 104, 337) die klageabweisenden Gerichtsentscheidungen auf und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.

    An dieser Auslegung, die sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - (BVerfGE 104, 337 ) zu eigen gemacht hat, ist festzuhalten.

    Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist weiterhin uneingeschränkt vorgegeben, dass für einen Schlachter, dessen berufliche Tätigkeit durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine - durch eine entsprechende Glaubensüberzeugung gebundenen - Kunden mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen, das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 4 GG streitet, was bei der Auslegung des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu beachten ist (vgl. BVerfGE 104, 337 sowie Beschluss vom 18. Januar 2002 - 1 BvR 2284/95 - NJW 2002, 1485).

    Der Senat hält es mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 (a.a.O. S. 354 f.) weiterhin für ausreichend, "dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt" (vgl. zur Darlegungslast auch Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82 ).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Der Abschuss eines solchen Luftfahrzeugs stellt nach dem Ergebnis der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter (vgl. dazu BVerfGE 90, 145 ; 104, 337 ; 110, 141 ) eine angemessene, den Betroffenen zumutbare Abwehrmaßnahme dar, wenn Gewissheit über die tatbestandlichen Voraussetzungen besteht.
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